§ 40a SGB XI
Für zugelassene digitale Pflege-Apps (DiPA). Das DiPA-Verzeichnis ist noch im Aufbau — prüfen Sie regelmäßig, ob neue Anwendungen zugelassen wurden.
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| PG 1 | 40,00 € | 480,00 € |
| PG 2 | 40,00 € | 480,00 € |
| PG 3 | 40,00 € | 480,00 € |
| PG 4 | 40,00 € | 480,00 € |
| PG 5 | 40,00 € | 480,00 € |
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. PflegePilot bietet fertig ausgefüllte PDF-Anträge.
Gesetzestext
§ 40a SGB XI
§ 40a SGB XI – Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen. Digitale Pflegeanwendungen sind digitale Anwendungen, die dazu bestimmt sind, pflegebedürftigen Menschen die Aufrechterhaltung und Förderung ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Alltag zu unterstützen oder pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen die Durchführung der Pflege zu erleichtern. (2) Die Pflegekasse erstattet die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich (Stand 2026). Zusätzlich besteht nach § 40a Absatz 3 ein Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen (Einrichtung, Schulung, Begleitung) in Höhe von bis zu 30 Euro monatlich — insgesamt also bis zu 70 Euro monatlich. (3) Digitale Pflegeanwendungen müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen worden sein. Die Aufnahme setzt voraus, dass die Anwendung einen pflegerischen Nutzen belegt und die Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit erfüllt.
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