§ 42a SGB XI
Ab 01.07.2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Die 3.539€ können frei aufgeteilt werden — z.B. komplett für Verhinderungspflege oder für eine Mischung.
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Betrag |
|---|---|
| PG 1 | — |
| PG 2 | 3.539,00 € |
| PG 3 | 3.539,00 € |
| PG 4 | 3.539,00 € |
| PG 5 | 3.539,00 € |
Tipp
70% der Berechtigten nutzen die Verhinderungspflege NICHT. Das sind 3,4 Mrd.€ die jährlich verfallen.
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Gesetzestext
§ 42a SGB XI
§ 42a SGB XI – Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab 01.07.2025) (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in häuslicher Pflege versorgt werden, haben Anspruch auf ein gemeinsames Jahresbudget für Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Das gemeinsame Jahresbudget beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr. (2) Die Leistungen können nach Wahl des Pflegebedürftigen oder seines Vertreters für Verhinderungspflege (§ 39) oder Kurzzeitpflege (§ 42) eingesetzt werden. Eine anteilige Nutzung für beide Leistungsarten ist zulässig. (3) Nicht in Anspruch genommene Beträge aus dem gemeinsamen Jahresbudget verfallen am Ende des Kalenderjahres; eine Übertragung ins folgende Kalenderjahr ist nicht möglich. (4) Für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Jahresbudgets gelten die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 39 und 42 entsprechend.
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