§ 40 Abs. 2 SGB XI
Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Viele Anbieter liefern direkt nach Hause und rechnen mit der Pflegekasse ab.
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| PG 1 | 42,00 € | 504,00 € |
| PG 2 | 42,00 € | 504,00 € |
| PG 3 | 42,00 € | 504,00 € |
| PG 4 | 42,00 € | 504,00 € |
| PG 5 | 42,00 € | 504,00 € |
Tipp
Einmal beantragen, dann kommt die Box jeden Monat automatisch. Hinweis: nicht ansparbar zwischen Monaten — nicht abgerufene Monatsbeträge sind verloren.
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am Monatsletzten. Eine Ansparung über Monate hinweg ist nicht möglich.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. PflegePilot bietet fertig ausgefüllte PDF-Anträge.
Gesetzestext
§ 40 Abs. 2 SGB XI
§ 40 Abs. 2 SGB XI – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. (2) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich ersetzt (Stand 2026). Dazu gehören insbesondere: – Einmalhandschuhe – Fingerlinge – Mundschutz – Schutzschürzen – Bettschutzeinlagen (Matratzenschoner) – Desinfektionsmittel für Hände und Flächen – saugende Bettschutzeinlagen
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