§ 40 Abs. 4 SGB XI
Für Maßnahmen wie barrierefreies Bad, Türverbreiterung, Rampen oder Haltegriffe. Bis zu 4.180€ pro Maßnahme. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt bis zu 16.720€.
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Betrag |
|---|---|
| PG 1 | 4.180,00 € |
| PG 2 | 4.180,00 € |
| PG 3 | 4.180,00 € |
| PG 4 | 4.180,00 € |
| PG 5 | 4.180,00 € |
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. PflegePilot bietet fertig ausgefüllte PDF-Anträge.
Gesetzestext
§ 40 Abs. 4 SGB XI
§ 40 Abs. 4 SGB XI – Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (1) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (2) Je Maßnahme beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt, erhöht sich der Zuschussbetrag auf bis zu 16.720 Euro je Maßnahme. (3) Typische förderfähige Maßnahmen umfassen: – Einbau eines rollstuhlgerechten Badezimmers – Türverbreiterungen – Bau von Rampen und Haltegriffen – Einbau eines Treppenlifts – Umbau der Dusche zur bodengleichen Dusche – Höhenverstellbare Arbeitsplatten (4) Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Für die Bewilligung ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erforderlich.
PflegePilot trackt Ihre Ausgaben automatisch und erinnert Sie vor jedem Verfall.
PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.