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Höherstufung des Pflegegrads: Wann und wie beantragen

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann der Pflegegrad erhöht werden — oft rückwirkend.

Stand: 4. August 2026 · gegen BMG-Quellen geprüfthöherstufungpflegegradverschlechterungantragrückwirkend

Kurzantwort

Ein Höherstufungsantrag ist formlos möglich und wird wie ein Neuantrag behandelt: neue Begutachtung, 25 Arbeitstage Entscheidungsfrist, 70 EUR je begonnene Woche bei Verzug (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Der höhere Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Eine Wartezeit oder Mindestdauer gibt es nicht.

Wann sich eine Höherstufung lohnt

Der Sprung von einem Pflegegrad zum nächsten ist finanziell erheblich:

Von → NachPflegegeld mehr/MonatSachleistung mehr/Monat
PG 1 → PG 2+ 347 EUR+ 796 EUR
PG 2 → PG 3+ 252 EUR+ 701 EUR
PG 3 → PG 4+ 201 EUR+ 362 EUR
PG 4 → PG 5+ 190 EUR+ 440 EUR

Besonders wertvoll ist der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2: Erst dort entstehen überhaupt Ansprüche auf Pflegegeld, Sachleistung, Tagespflege und das Entlastungsbudget von 3.539 EUR.

Wann Sie beantragen sollten

Ein Höherstufungsantrag ist sinnvoll, wenn sich der Hilfebedarf dauerhaft erhöht hat. Typische Auslöser:

  • Nach einem Sturz mit bleibender Einschränkung
  • Nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt
  • Fortschreitende Demenz — besonders wenn Beaufsichtigung rund um die Uhr nötig wird
  • Neue Inkontinenz
  • Zunehmende Nachtaktivität
  • Wegfall einer Pflegeperson, sodass mehr professionelle Hilfe nötig ist
  • Neue Diagnose mit absehbarer Verschlechterung

Kein guter Grund: eine vorübergehende Verschlechterung, etwa während eines Infekts. Warten Sie ab, ob sich der Zustand wieder stabilisiert.

Höherstufung oder Widerspruch — was ist richtig?

Die beiden Wege werden oft verwechselt, und die Wahl entscheidet über den Erfolg:

SituationRichtiger Weg
Die Begutachtung hat den damaligen Zustand falsch erfasstWiderspruch — Frist: ein Monat
Der Zustand hat sich seit der Begutachtung verschlechtertHöherstufungsantrag — keine Frist
Beides trifft zubeides parallel möglich

Ein Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach dem Bescheid möglich. Der Höherstufungsantrag ist jederzeit möglich, auch Jahre später.

So beantragen Sie

  1. 1.Formlos bei der Pflegekasse. Ein Satz genügt: „Hiermit beantrage ich die Höherstufung des Pflegegrads für [Name, Versichertennummer], da sich der Hilfebedarf verschlechtert hat."
  2. 2.Datum sichern. Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat — jeder Monat Zögern kostet Geld.
  3. 3.Pflegetagebuch führen, zwei Wochen lang, ab sofort.
  4. 4.Arztberichte sammeln, die die Verschlechterung belegen.
  5. 5.Begutachtungstermin wahrnehmen — als Angehörige unbedingt dabei sein.

Was sich seit der letzten Begutachtung geändert hat — überzeugend darstellen

Der Gutachter vergleicht nicht automatisch mit dem alten Gutachten. Machen Sie den Unterschied deshalb explizit:

> „Bei der letzten Begutachtung im Mai 2025 konnte meine Mutter noch allein zur Toilette gehen und sich selbst waschen. Seit dem Sturz im Januar 2026 ist beides nicht mehr möglich. Ich begleite sie inzwischen fünf- bis sechsmal täglich zur Toilette und übernehme die Körperpflege vollständig. Nachts stehe ich zwei- bis dreimal auf."

Diese Form — vorher, Ereignis, nachher, Häufigkeit — ist wirksamer als jede Diagnoseliste.

Die Fristen sind Ihr Hebel

Für den Höherstufungsantrag gelten dieselben Fristen wie für den Erstantrag:

SituationFrist
RegelfallBescheid binnen 25 Arbeitstagen
Krankenhaus, Reha, Hospiz, PalliativversorgungBegutachtung binnen 5 Arbeitstagen
Zu Hause mit angezeigter PflegezeitBegutachtung binnen 10 Arbeitstagen

Überschreitet die Pflegekasse die 25 Arbeitstage schuldhaft, zahlt sie 70 EUR je begonnene Woche.

Was bei der Begutachtung anders läuft

Die Wiederholungsbegutachtung folgt denselben sechs Modulen wie beim Erstantrag. Zwei Punkte sind aber besonders:

  • Der Gutachter kennt das alte Gutachten. Widersprüche zwischen damals und heute fallen auf. Bleiben Sie deshalb bei den Tatsachen.
  • Verbesserungen zählen ebenfalls. Hat sich ein Bereich gebessert — etwa die Mobilität nach einer Reha —, kann das Punkte kosten. Insgesamt entscheidet die Summe.

Kann der Pflegegrad gesenkt werden?

Theoretisch ja. In der Praxis wird ein bestehender Pflegegrad selten gesenkt, und nie ohne erneute Begutachtung.

Wenn Sie wissen, dass sich der Zustand deutlich verbessert hat, wägen Sie ab, ob der Antrag sinnvoll ist. In allen anderen Fällen überwiegt der mögliche Gewinn das Risiko deutlich.

Nach dem Bescheid

  • Gutachten anfordern, falls es nicht beiliegt.
  • Nachzahlung prüfen: Der höhere Pflegegrad gilt ab dem Antragsmonat, die Differenz muss nachgezahlt werden.
  • Budgets anpassen lassen: Sachleistung, Tagespflege und Entlastungsbudget ändern sich; informieren Sie Pflegedienst und Tagespflege.
  • Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Muss ich eine Mindestzeit warten, bevor ich höherstufen lasse?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Wartezeit. Sie können jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen, auch wenige Monate nach der letzten Begutachtung.

Gilt der höhere Pflegegrad rückwirkend?

Ja, ab dem Monat der Antragstellung — nicht erst ab der Begutachtung oder dem Bescheid. Deshalb sollten Sie sofort formlos beantragen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Höherstufung?

Der Widerspruch greift an, dass die damalige Begutachtung falsch war, und ist nur einen Monat lang möglich. Der Höherstufungsantrag stützt sich auf eine Verschlechterung seither und ist jederzeit möglich.

Kann mein Pflegegrad bei der neuen Begutachtung sinken?

Theoretisch ja, praktisch selten. Nur wenn sich der Zustand nachweislich deutlich gebessert hat, etwa nach einer erfolgreichen Reha.

Was passiert, wenn die Pflegekasse zu lange braucht?

Nach 25 Arbeitstagen ohne Bescheid schuldet sie Ihnen 70 EUR für jede begonnene Woche der Verzögerung, sofern sie diese zu vertreten hat.

Rechtsgrundlage

  • § 18c Abs. 5 SGB XI — 25-Arbeitstage-Frist, 70 EUR je begonnene Woche
  • § 18a Abs. 5 und 6 SGB XI — verkürzte Begutachtungsfristen
  • § 15 SGB XI — Pflegegrade und Punktwerte
  • § 84 SGG — Widerspruchsfrist

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