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Pflege-Pauschbetrag: Bis zu 1.800 EUR Steuer sparen

Pflegende Angehörige bekommen jedes Jahr automatisch einen Pauschbetrag — ohne Belege.

Stand: 4. August 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftsteuerpauschbetrag§33b estgangehörigefinanzamt

Kurzantwort

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG bringt pflegenden Angehörigen 600, 1.100 oder 1.800 EUR im Jahr — ohne einen einzigen Beleg. Voraussetzung: Sie pflegen unentgeltlich und in häuslicher Umgebung. Er gilt pro pflegebedürftiger Person und wird bei mehreren Pflegepersonen geteilt.

Die Beträge

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2600 EUR
Pflegegrad 31.100 EUR
Pflegegrad 4 oder 51.800 EUR
Merkzeichen H (hilflos)1.800 EUR

Seit 2021 gibt es den Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 — vorher war er auf „hilflose" Personen beschränkt. Diese Ausweitung ist vielen entgangen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Unentgeltlichkeit. Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Der entscheidende Punkt: Das an Sie weitergeleitete Pflegegeld gilt nicht als Einnahme, solange Sie es für die pflegebedürftige Person verwenden oder als Anerkennung erhalten (§ 3 Nr. 36 EStG).

Verlangen Sie dagegen ein vereinbartes Entgelt für Ihre Pflegeleistung, entfällt der Pauschbetrag.

2. Persönliche Pflege. Sie müssen die Pflege selbst erbringen — zu Hause bei der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen Wohnung. Es genügt, wenn Sie einen wesentlichen Teil übernehmen; ein zusätzlicher Pflegedienst ist unschädlich.

3. Häusliche Umgebung. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat. Lebt die Person vollstationär im Heim, gibt es den Pauschbetrag nicht.

4. Keine Mindestdauer, keine Mindeststundenzahl. Anders als bei der Rentenversicherung gibt es keine Zehn-Stunden-Regel.

Bei mehreren Pflegepersonen

Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, wird der Pauschbetrag nach Köpfen geteilt — unabhängig davon, wer wie viel leistet.

Zwei Töchter, die gemeinsam den Vater mit Pflegegrad 4 pflegen, erhalten je 900 EUR.

Bei mehreren pflegebedürftigen Personen

Umgekehrt gilt: Der Pauschbetrag steht Ihnen je gepflegter Person zu. Wer Mutter (Pflegegrad 3) und Vater (Pflegegrad 4) pflegt, kann 1.100 EUR plus 1.800 EUR ansetzen — zusammen 2.900 EUR.

Wie der Pauschbetrag wirkt

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Freibetrag: Er mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuerschuld direkt.

Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent bringt der Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 also rund 540 EUR an tatsächlicher Steuerersparnis.

Wichtig: Er wirkt sich nur aus, wenn Sie überhaupt Steuern zahlen. Wer unterhalb des Grundfreibetrags liegt, hat nichts davon.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Sie haben die Wahl — aber nicht beides für dieselben Aufwendungen.

Der Pauschbetrag lohnt, wenn Ihre tatsächlichen Pflegekosten niedrig sind oder Sie keine Belege gesammelt haben. Kein Nachweis, kein Aufwand, keine zumutbare Eigenbelastung.

Die tatsächlichen Kosten lohnen, wenn Sie hohe Aufwendungen hatten — etwa für einen Pflegedienst, Fahrten oder Hilfsmittel. Diese setzen Sie dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, allerdings abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.

Der oft übersehene dritte Weg: Der Steuerbonus nach § 35a EStG (20 %, bis 4.000 EUR) gilt für Leistungen, die ein Dienstleister erbringt. Er lässt sich mit dem Pflege-Pauschbetrag kombinieren, weil er andere Aufwendungen betrifft — Ihre eigene unentgeltliche Pflege einerseits, die eingekaufte Dienstleistung andererseits.

So tragen Sie ihn ein

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung. Anzugeben sind:

  • Name und Geburtsdatum der gepflegten Person
  • Pflegegrad oder Merkzeichen H
  • Ihr Verwandtschaftsverhältnis
  • Ob weitere Personen pflegen

Seit 2021 müssen Sie zusätzlich die Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben. Fragen Sie sie rechtzeitig ab — ohne sie erkennt das Finanzamt den Pauschbetrag nicht an.

Nachweise brauchen Sie nicht einzureichen, sollten den Pflegegradbescheid aber bereithalten.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Herr S. pflegt seinen Vater (Pflegegrad 4) und seine Mutter (Pflegegrad 2), beide leben im eigenen Haushalt der Eltern. Seine Schwester hilft beim Vater mit.

PositionRechnungBetrag
Vater, Pflegegrad 41.800 EUR, geteilt durch zwei Pflegepersonen900 EUR
Mutter, Pflegegrad 2600 EUR, allein gepflegt600 EUR
Summe Pauschbeträge1.500 EUR

Bei einem Steuersatz von 35 Prozent entspricht das einer Steuerersparnis von rund 525 EUR — ohne einen einzigen Beleg.

Zusätzlich beauftragt Herr S. für beide Eltern eine Haushaltshilfe für 4.000 EUR im Jahr. Diese Kosten laufen über § 35a EStG: 20 % von 4.000 EUR = 800 EUR, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Beide Wege nebeneinander sind zulässig, weil sie unterschiedliche Aufwendungen betreffen.

Wenn das Finanzamt ablehnt

Die häufigsten Ablehnungsgründe und was hilft:

  • „Sie erhalten Pflegegeld, also nicht unentgeltlich." Verweisen Sie auf § 3 Nr. 36 EStG: Weitergeleitetes Pflegegeld ist steuerfrei und steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.
  • „Die Steuer-ID fehlt." Reichen Sie sie nach; ohne sie wird der Pauschbetrag nicht gewährt.
  • „Es ist ein Pflegedienst beteiligt." Unschädlich, solange Sie selbst einen wesentlichen Teil der Pflege erbringen.
  • „Die Pflege erfolgt nicht in häuslicher Umgebung." Prüfen Sie, ob tatsächlich vollstationäre Pflege vorliegt — bei Tagespflege oder betreutem Wohnen bleibt die häusliche Umgebung erhalten.

Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen (§ 355 AO).

Nicht verwechseln: die drei Pauschbeträge

PauschbetragWer bekommt ihnHöhe
Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6)die pflegende Person600 / 1.100 / 1.800 EUR
Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3)die pflegebedürftige Person384–2.840 EUR, bei H 7.400 EUR
Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4)Bezieher von Hinterbliebenenbezügen370 EUR

Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt (§ 33b Abs. 5). Für erwachsene pflegende Kinder ist stattdessen der Pflege-Pauschbetrag der richtige Weg.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag schon ab Pflegegrad 2?

Ja, seit 2021. Er beträgt dann 600 EUR im Jahr. Zuvor war der Pauschbetrag auf Personen mit Merkzeichen H beschränkt.

Ist das weitergeleitete Pflegegeld schädlich für die Unentgeltlichkeit?

Nein. Weitergeleitetes Pflegegeld gilt nicht als Einnahme im Sinne der Vorschrift und ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.

Was passiert, wenn wir zu zweit pflegen?

Der Pauschbetrag wird nach Köpfen geteilt, unabhängig vom jeweiligen Anteil an der Pflege. Bei zwei Personen und Pflegegrad 4 bekommt jede 900 EUR.

Bekomme ich den Pauschbetrag, wenn meine Mutter im Pflegeheim lebt?

Nein. Der Pflege-Pauschbetrag setzt Pflege in häuslicher Umgebung voraus. Heimkosten können Sie stattdessen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.

Brauche ich die Steuer-ID der gepflegten Person?

Ja, seit 2021 ist sie zwingend anzugeben. Ohne sie wird der Pauschbetrag nicht gewährt.

Rechtsgrundlage

  • § 33b Abs. 6 EStG — Pflege-Pauschbetrag, Staffelung nach Pflegegrad
  • § 33b Abs. 3 EStG — Behinderten-Pauschbetrag
  • § 33b Abs. 5 EStG — Übertragung auf Eltern
  • § 3 Nr. 36 EStG — Steuerfreiheit weitergeleiteter Pflegegelder
  • § 35a EStG — Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen

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