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Pflege von der Steuer absetzen: Was wirklich geht

Außergewöhnliche Belastungen, Steuerbonus 20% — so holst du das Maximum heraus.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Für ambulante Pflegeleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es einen direkten Steuerbonus von 20% der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr — unabhängig von der zumutbaren Eigenbelastung!

Das gilt für:

  • Ambulante Pflegedienste (soweit nicht von Pflegekasse bezahlt)
  • Haushaltshilfe, Reinigungsdienste
  • Fahrdienste zu Arztterminen

Wichtig: Nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten absetzbar. Zahlung per Überweisung (nicht bar)!

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen — aber erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (1–7% des Einkommens).

Absetzbar:

  • Stationäre Pflegeheimkosten (abzüglich Haushaltsersparnis)
  • Ambulante Pflege (Eigenanteil)
  • Pflegehilfsmittel (Eigenanteil)

Pflegepauschbetrag (§ 33b EStG)

Wer jemanden unentgeltlich persönlich pflegt (mindestens Pflegegrad 2), kann den Pauschbetrag abziehen — ohne Nachweis!

PflegegradPauschbetrag/Jahr
PG 2600 EUR
PG 31.100 EUR
PG 4 oder "hilflos"1.800 EUR
PG 51.800 EUR

Voraussetzung: Pflege in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen, keine Zahlung für die Pflege.

Tipp

Sammle alle Rechnungen im Jahr und beauftrage einen Steuerberater mit Erfahrung im Pflegesteuerrecht — oft sparen sie mehr als sie kosten.

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