Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Für ambulante Pflegeleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es einen direkten Steuerbonus von 20% der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr — unabhängig von der zumutbaren Eigenbelastung!
Das gilt für:
- Ambulante Pflegedienste (soweit nicht von Pflegekasse bezahlt)
- Haushaltshilfe, Reinigungsdienste
- Fahrdienste zu Arztterminen
Wichtig: Nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten absetzbar. Zahlung per Überweisung (nicht bar)!
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen — aber erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (1–7% des Einkommens).
Absetzbar:
- Stationäre Pflegeheimkosten (abzüglich Haushaltsersparnis)
- Ambulante Pflege (Eigenanteil)
- Pflegehilfsmittel (Eigenanteil)
Pflegepauschbetrag (§ 33b EStG)
Wer jemanden unentgeltlich persönlich pflegt (mindestens Pflegegrad 2), kann den Pauschbetrag abziehen — ohne Nachweis!
| Pflegegrad | Pauschbetrag/Jahr |
|---|---|
| PG 2 | 600 EUR |
| PG 3 | 1.100 EUR |
| PG 4 oder "hilflos" | 1.800 EUR |
| PG 5 | 1.800 EUR |
Voraussetzung: Pflege in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen, keine Zahlung für die Pflege.
Tipp
Sammle alle Rechnungen im Jahr und beauftrage einen Steuerberater mit Erfahrung im Pflegesteuerrecht — oft sparen sie mehr als sie kosten.