Kurzantwort
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent. Ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um 0,25 Prozentpunkte je Kind bis zum fünften Kind, solange die Kinder unter 25 sind. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 5.812,50 EUR im Monat.
Die Beitragssätze 2026 im Überblick
| Situation | Beitragssatz |
|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 4,20 % |
| Mit einem Kind | 3,60 % |
| Mit zwei Kindern unter 25 | 3,35 % |
| Mit drei Kindern unter 25 | 3,10 % |
| Mit vier Kindern unter 25 | 2,85 % |
| Mit fünf oder mehr Kindern unter 25 | 2,60 % |
Der Kinderlosenzuschlag beträgt 0,6 Prozentpunkte. Er entfällt bei Eltern, bei Versicherten unter 23 Jahren und bei einigen weiteren Gruppen.
So funktioniert der Kinderabschlag
Das System wirkt kompliziert, folgt aber einer klaren Logik:
- Ein Kind bringt keinen Abschlag, sondern nur die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag. Sie zahlen den Grundsatz von 3,60 Prozent — dauerhaft, auch wenn das Kind längst erwachsen ist.
- Ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, maximal bis zum fünften Kind.
- Der Abschlag gilt nur, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Danach fällt er weg — der Grundsatz von 3,60 Prozent bleibt aber bestehen.
Ein Beispiel: Eine Mutter von drei Kindern zahlt 3,10 Prozent. Wird das älteste 25, steigt ihr Satz auf 3,35 Prozent. Werden alle drei über 25, zahlt sie 3,60 Prozent.
Wichtig: Die Elterneigenschaft und die Kinder müssen der Krankenkasse nachgewiesen sein. Fehlt der Nachweis, wird automatisch der Kinderlosensatz abgezogen. Prüfen Sie das auf Ihrer Gehaltsabrechnung — rückwirkende Erstattungen sind zeitlich begrenzt.
Wer zahlt was
Der Beitrag wird grundsätzlich hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten trägt allerdings der Arbeitnehmer allein.
| Situation | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Mit einem Kind (3,60 %) | 1,80 % | 1,80 % |
| Kinderlos (4,20 %) | 2,40 % | 1,80 % |
Sonderregelung Sachsen: Weil dort kein Feiertag zugunsten der Pflegeversicherung gestrichen wurde, tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil: 2,30 Prozent Arbeitnehmer, 1,30 Prozent Arbeitgeber.
Rentner zahlen den Beitrag allein; die Rentenversicherung beteiligt sich nicht.
Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung zahlen den vollen Satz selbst.
Die Beitragsbemessungsgrenze
2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 EUR auf 5.812,50 EUR im Monat (69.750 EUR im Jahr).
Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Der Höchstbeitrag beträgt damit:
| Situation | Monatlicher Höchstbeitrag |
|---|---|
| Mit einem Kind (3,60 %) | rund 209 EUR |
| davon Arbeitnehmeranteil | rund 105 EUR |
| Kinderlos (4,20 %) | rund 244 EUR |
| davon Arbeitnehmeranteil | rund 140 EUR |
Die Anhebung der Grenze bedeutet für Gutverdiener eine spürbare Mehrbelastung, auch wenn der Prozentsatz gleich blieb.
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer, 3.500 EUR brutto, ein Kind
- Beitragssatz 3,60 %, geteilt
- Arbeitnehmeranteil: 1,80 % von 3.500 = 63 EUR
- Arbeitgeberanteil: 1,80 % von 3.500 = 63 EUR
Beispiel 2: Arbeitnehmer, 4.000 EUR brutto, kinderlos
- Grundsatz 3,60 %, hälftig: 1,80 % = 72 EUR
- Kinderlosenzuschlag 0,60 %, allein getragen: 24 EUR
- Arbeitnehmeranteil gesamt: 96 EUR
Beispiel 3: Rentner, 1.800 EUR Bruttorente, kinderlos
- Voller Satz 4,20 %, kein Arbeitgeberanteil
- 75,60 EUR im Monat
Beispiel 4: Familie mit drei Kindern unter 25, 4.500 EUR brutto
- Beitragssatz 3,10 %, hälftig
- Arbeitnehmeranteil: 1,55 % von 4.500 = 69,75 EUR
Gegenüber einem kinderlosen Kollegen mit gleichem Gehalt spart die Familie rund 38 EUR im Monat.
Den Nachweis der Elterneigenschaft prüfen
Der häufigste und teuerste Fehler auf deutschen Gehaltsabrechnungen: Der Kinderlosenzuschlag wird abgezogen, obwohl Kinder vorhanden sind.
Warum das passiert: Seit dem digitalen Verfahren zieht der Arbeitgeber die Elterneigenschaft aus einem zentralen Abruf. Klappt der nicht — etwa bei Auslandsgeburten, Stiefkindern oder Adoptionen —, greift automatisch der Kinderlosensatz.
So prüfen Sie:
- 1.Gehaltsabrechnung ansehen: Steht dort der PV-Beitragssatz? Bei 2,40 Prozent Arbeitnehmeranteil zahlen Sie kinderlos.
- 2.Bei falschem Ansatz Geburtsurkunden bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber einreichen.
- 3.Rückwirkende Erstattung verlangen. Sie ist möglich, aber zeitlich begrenzt — je später Sie es merken, desto mehr ist verloren.
Bei 4.000 EUR brutto sind das 24 EUR im Monat, also fast 300 EUR im Jahr.
Wer keinen Kinderlosenzuschlag zahlt
Auch ohne eigene Kinder entfällt der Zuschlag bei:
- Versicherten unter 23 Jahren
- Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
- Beziehern von Bürgergeld
- Wehr- und Zivildienstleistenden
Als Kind zählen dabei auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Elterneigenschaft bleibt lebenslang bestehen — auch wenn das Kind verstorben ist.
Was sich 2026 sonst geändert hat
Der Beitragssatz selbst blieb gegenüber 2025 unverändert. Geändert haben sich:
- die Beitragsbemessungsgrenze (5.512,50 → 5.812,50 EUR)
- Fristen und einzelne Leistungen — die Leistungsbeträge wurden allerdings nicht erhöht
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2026?
3,6 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind, 4,2 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren.
Ab wann sinkt der Beitrag durch Kinder?
Ab dem zweiten Kind, um 0,25 Prozentpunkte je Kind bis zum fünften. Das erste Kind bewirkt nur den Wegfall des Kinderlosenzuschlags.
Was passiert, wenn meine Kinder 25 werden?
Der Abschlag für dieses Kind entfällt. Der Grundsatz von 3,6 Prozent bleibt aber lebenslang bestehen — der Kinderlosenzuschlag kommt nicht zurück.
Warum zahle ich in Sachsen mehr?
In Sachsen wurde kein Feiertag zugunsten der Pflegeversicherung gestrichen. Deshalb tragen Arbeitnehmer dort 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent.
Bis zu welchem Einkommen wird der Beitrag erhoben?
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR im Monat. Darüber hinausgehendes Einkommen bleibt beitragsfrei.
Rechtsgrundlage
- § 55 SGB XI — Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Abschläge je Kind
- § 57 SGB XI — beitragspflichtige Einnahmen
- § 58, § 59 SGB XI — Verteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Sonderregelung Sachsen
- § 6 SGB IV — Beitragsbemessungsgrenze