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Pflegereform 2026: Alle Änderungen im Überblick

8-Wochen-Regel, neue Befugnisse, geplantes Familienpflegegeld — was sich 2026 für Pflegebedürftige und Angehörige ändert.

Stand: 9. September 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftpflegereform2026änderungenBMGSGB XI

Kurzantwort

Zum 01.01.2026 haben sich vor allem vier Dinge geändert: Das Pflegegeld läuft bei Krankenhaus und Reha acht Wochen weiter statt vier, der Wohngruppenzuschlag wanderte von § 38a in § 45f und steigt auf 224 EUR, für gemeinschaftliche Wohnformen gibt es neu 450 EUR nach § 45h, und die Beratungspflicht bei Pflegegrad 4 und 5 wurde gelockert. Die Leistungsbeträge selbst blieben unverändert.

Was sich konkret geändert hat

1. Acht Wochen Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha

Die wichtigste Verbesserung für Angehörige. Bisher lief das Pflegegeld bei einem stationären Aufenthalt nur vier Wochen weiter, seit dem 01.01.2026 sind es acht Wochen (§ 34 SGB XI).

Das gilt für:

  • vollstationäre Krankenhausbehandlung
  • Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
  • häusliche Krankenpflege, wenn ihr Inhalt den Pflegesachleistungen entspricht

Ebenfalls verlängert: Die Rentenbeiträge der Pflegeperson ruhen erst nach acht Wochen.

⚠️ Nicht verwechseln mit dem hälftigen Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 37 Abs. 2) — das gibt es ebenfalls acht Wochen, aber nur zur Hälfte und je Kalenderjahr.

2. Paragrafen-Umnummerierung

Mehrere Vorschriften haben neue Nummern bekommen. Das ist kein Fehler, sondern gewollt:

bisherseit 01.01.2026Inhalt
§ 38a§ 45fWohngruppenzuschlag
§ 42a (alt)§ 42bVersorgung bei Vorsorge/Reha der Pflegeperson
§ 42a (neu)Gemeinsamer Jahresbetrag VHP + KZP, 3.539 EUR
§ 45h (neu)Pauschaler Zuschuss 450 EUR

Wenn Sie in älteren Ratgebern noch § 38a lesen, ist damit heute § 45f gemeint.

3. Wohngruppenzuschlag: 224 EUR und neue Voraussetzungen

Der Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen liegt bei 224 EUR im Monat (§ 45f SGB XI). Neu ist, dass mindestens drei Personen mit Pflegegrad in der Wohngruppe leben müssen und höchstens zwölf Bewohner insgesamt.

4. Neuer Zuschuss für gemeinschaftliche Wohnformen

Für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c gibt es seit dem 01.01.2026 einen pauschalen Zuschuss von 450 EUR im Monat (§ 45h SGB XI), für alle Pflegegrade 1 bis 5.

5. Beratungsbesuche gelockert

Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 müssen weiterhin halbjährlich eine Beratung abrufen. Der zusätzliche vierteljährliche Besuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr verpflichtend, sondern freiwillig.

6. Digitale Pflegeanwendungen: 40 EUR plus 30 EUR

Der bisherige gemeinsame Deckel für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung (zuletzt 53 EUR im Monat) wurde durch zwei getrennte Höchstbeträge ersetzt: bis 40 EUR für die Anwendung selbst und bis 30 EUR für die Unterstützung durch einen Pflegedienst, zusammen also bis zu 70 EUR im Monat (§ 40b SGB XI).

7. Neue Antragsfrist bei der Verhinderungspflege

Für Verhinderungspflege ab dem 01.01.2026 gilt: Der Erstattungsantrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Durchführung folgt (§ 39 Abs. 1). Wer Belege jahrelang sammelt, verliert den Anspruch.

8. Fristen und Verzugspauschale präzisiert

Das BEEP-Gesetz hat § 18c Abs. 5 klarer gefasst: Die Pflegekasse muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst schuldet sie 70 EUR je begonnene Woche der Verzögerung.

Was gleich geblieben ist

Ein wichtiger Punkt gegen verbreitete Fehlinformationen: Die Leistungsbeträge wurden zum 01.01.2026 nicht erhöht. Es gelten weiterhin die Werte seit dem 01.01.2025:

LeistungPG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (§ 37)347599800990
Pflegesachleistung (§ 36)7961.4971.8592.299
Tagespflege (§ 41)7211.3571.6852.085
Vollstationär (§ 43)8051.3191.8552.096

Ebenfalls unverändert: Entlastungsbetrag 131 EUR monatlich, Pflegehilfsmittel 42 EUR monatlich, Wohnumfeldzuschuss 4.180 EUR je Maßnahme, Entlastungsbudget 3.539 EUR im Jahr.

Auch das viel diskutierte Familienpflegegeld ist nicht gekommen.

Was das für Sie praktisch bedeutet

  • Bei Krankenhausaufenthalt: Prüfen Sie den Kontoauszug. Kürzungen ab Woche fünf sind der häufigste Fehler — manche Kassen haben die neue Frist noch nicht umgesetzt.
  • Bei Verhinderungspflege: Reichen Sie Belege zeitnah ein, spätestens im Folgejahr.
  • Bei Pflegegrad 4 oder 5: Der vierteljährliche Beratungsbesuch ist freiwillig — die halbjährliche Pflicht bleibt.
  • In Wohngruppen: Prüfen Sie, ob der Zuschlag nach § 45f korrekt mit 224 EUR abgerechnet wird.
  • Bei Antragsverzug: Nach 25 Arbeitstagen ohne Bescheid stehen Ihnen 70 EUR je Woche zu.

Häufige Fragen

Sind die Pflegeleistungen 2026 gestiegen?

Nein. Die Leistungsbeträge blieben zum 01.01.2026 unverändert auf dem Stand seit 01.01.2025. Geändert haben sich Fristen, Zuständigkeiten und einzelne Sonderleistungen.

Warum finde ich § 38a nicht mehr?

Der Wohngruppenzuschlag steht seit dem 01.01.2026 in § 45f SGB XI. Die Umnummerierung ist gewollt und kein Fehler.

Wie lange läuft mein Pflegegeld im Krankenhaus weiter?

Seit dem 01.01.2026 acht Wochen in voller Höhe, vorher waren es vier.

Muss ich bei Pflegegrad 4 noch vierteljährlich eine Beratung abrufen?

Nein, das ist seit dem 01.01.2026 freiwillig. Verpflichtend bleibt der halbjährliche Beratungsbesuch für alle Pflegegeldbezieher ab Pflegegrad 2.

Kommt das Familienpflegegeld?

Nein, es ist zum 01.01.2026 nicht eingeführt worden. Für pflegende Angehörige bleiben Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit die verfügbaren Instrumente.

Rechtsgrundlage

  • § 34 SGB XI — acht Wochen Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha
  • § 45f SGB XI — Wohngruppenzuschlag 224 EUR (vormals § 38a)
  • § 45h SGB XI — pauschaler Zuschuss 450 EUR, neu ab 01.01.2026
  • § 40b SGB XI — digitale Pflegeanwendungen, 40 EUR plus 30 EUR getrennt
  • § 37 Abs. 3 SGB XI — Beratungsbesuche
  • § 39 Abs. 1 SGB XI — Antragsfrist bei Verhinderungspflege
  • § 18c Abs. 5 SGB XI — 25 Arbeitstage, 70 EUR je begonnene Woche

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