Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim — wenn häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, z.B.:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt
- Bei Überlastung der Pflegeperson
- Während des Urlaubs der Pflegeperson
Seit 01.07.2025: Gemeinsames Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI)
Kurzzeitpflege (§ 42) und Verhinderungspflege (§ 39) sind seit dem 01. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 EUR zusammengefasst (§ 42a SGB XI). Das Budget kann frei für beide Leistungsarten genutzt werden — maximal 8 Wochen pro Jahr stationär.
Wichtig: Die alten getrennten Höchstbeträge (1.774 EUR Kurzzeitpflege, 1.612 EUR Verhinderungspflege) gelten nicht mehr.
Wer hat Anspruch?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
Was wird NICHT bezahlt?
Die Pflegekasse zahlt nur den pflegebedingten Aufwand — nicht Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten trägst du selbst (ca. 25–50 EUR/Tag je nach Einrichtung).
Beantragung
- 1.Pflegeheim mit Kurzzeitpflegeplatz finden
- 2.Bei Pflegekasse beantragen (meist formlos per Telefon)
- 3.Einzugsformular und Kostenvoranschlag einreichen
Tipp: Gute Kurzzeitpflegeplätze sind oft belegt. Frühzeitig anfragen und mehrere Alternativen vorhalten!