Kurzantwort
Seit dem 01.01.2026 läuft das Pflegegeld bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt acht Wochen in voller Höhe weiter — vorher waren es vier (§ 34 SGB XI). Auch die Rentenbeiträge für die Pflegeperson ruhen in dieser Zeit nicht. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt gelten ebenfalls acht Wochen; innerhalb von EU, EWR und der Schweiz ruht der Anspruch gar nicht.
Was sich zum 01.01.2026 geändert hat
Die Vier-Wochen-Regel in § 34 SGB XI wurde auf acht Wochen verlängert. Das ist eine der wenigen echten Verbesserungen der Pflegereform 2026 und betrifft sehr viele Familien.
| bis 31.12.2025 | seit 01.01.2026 | |
|---|---|---|
| Vollstationäre Krankenhausbehandlung | 4 Wochen | 8 Wochen |
| Vorsorge- oder Reha-Einrichtung | 4 Wochen | 8 Wochen |
| Häusliche Krankenpflege | 4 Wochen | 8 Wochen |
| Rentenbeiträge der Pflegeperson | ruhten nach 4 Wochen | ruhen erst nach 8 Wochen |
Acht Wochen sind 56 Kalendertage, nicht 56 Werktage.
Für wen die Regel gilt
Die Weiterzahlung betrifft das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Sie gilt bei:
- vollstationärer Krankenhausbehandlung
- Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
- häuslicher Krankenpflege, wenn deren Inhalt den Pflegesachleistungen nach § 36 entspricht
Wer Pflegesachleistungen bezieht, ist von der Regel nicht betroffen: Während des Klinikaufenthalts kommt schlicht kein Pflegedienst, es wird also nichts abgerechnet.
Bei der Kombinationsleistung läuft der anteilige Pflegegeld-Betrag entsprechend weiter.
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Zwei Wochen Krankenhaus
Pflegegrad 3, Pflegegeld 599 EUR im Monat. Der Aufenthalt liegt weit innerhalb der acht Wochen — das Pflegegeld wird ungekürzt weitergezahlt.
Beispiel 2: Sechs Wochen Reha
Pflegegrad 4, Pflegegeld 800 EUR im Monat. Sechs Wochen sind rund 42 Tage, also innerhalb der 56 Tage. Volle Zahlung über den gesamten Zeitraum.
Beispiel 3: Zwölf Wochen Krankenhaus
Pflegegrad 5, Pflegegeld 990 EUR im Monat. Die ersten acht Wochen werden voll gezahlt, danach ruht der Anspruch. Ab Woche neun entfällt das Pflegegeld, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Beispiel 4: Zwei Aufenthalte im selben Jahr
Die acht Wochen gelten je Aufenthalt, nicht als Jahreskontingent. Wer im März drei Wochen und im Oktober vier Wochen im Krankenhaus liegt, bekommt in beiden Fällen das volle Pflegegeld.
Auslandsaufenthalt
Ein Punkt, der oft falsch dargestellt wird:
- Innerhalb von EU, EWR und der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld gar nicht. Sie können sich dort beliebig lange aufhalten, das Pflegegeld läuft weiter.
- Außerhalb dieser Staaten wird das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 34 Abs. 1a SGB XI).
Bei einem längeren Aufenthalt außerhalb der EU ruht der Anspruch für die darüber hinausgehende Zeit.
Was Sie tun müssen
Im Regelfall nichts. Die Krankenkasse und die Pflegekasse tauschen die Daten untereinander aus, und das Pflegegeld läuft automatisch weiter.
Prüfen sollten Sie trotzdem:
- Kontoauszug nach dem Aufenthalt. Kürzungen ab Woche fünf sind der häufigste Fehler — manche Kassen haben die neue Frist noch nicht überall umgesetzt.
- Bei einem geplanten Auslandsaufenthalt außerhalb der EU: Melden Sie ihn der Pflegekasse vorab.
- Bei mehreren Aufenthalten im Jahr: Achten Sie darauf, dass die Kasse nicht fälschlich zusammenrechnet.
Wurde zu Unrecht gekürzt, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) und verweisen ausdrücklich auf § 34 SGB XI in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Nicht verwechseln: die andere Acht-Wochen-Regel
Es gibt im SGB XI zwei Acht-Wochen-Regeln, die leicht durcheinandergeraten:
| § 34 SGB XI | § 37 Abs. 2 SGB XI | |
|---|---|---|
| Anlass | Krankenhaus, Reha, häusliche Krankenpflege | Kurzzeit- oder Verhinderungspflege |
| Höhe | volles Pflegegeld | hälftiges Pflegegeld |
| Dauer | 8 Wochen je Aufenthalt | 8 Wochen je Kalenderjahr |
| Seit | 01.01.2026 | 01.07.2025 |
Merksatz: Liegt die pflegebedürftige Person selbst in Behandlung, gibt es das volle Pflegegeld. Wird nur die Pflegeperson vertreten, gibt es das halbe.
Was mit anderen Leistungen passiert
- Entlastungsbetrag (§ 45b): Läuft weiter, kann aber während des Aufenthalts meist nicht sinnvoll eingesetzt werden. Er verfällt nicht sofort — Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr ist möglich.
- Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2): Der Anspruch ruht faktisch, weil im Krankenhaus die Klinik versorgt.
- Rentenbeiträge der Pflegeperson: Ruhen seit 2026 ebenfalls erst nach acht Wochen — ein wichtiger Punkt für die Altersvorsorge pflegender Angehöriger.
Häufige Fragen
Wie lange bekomme ich Pflegegeld, wenn ich im Krankenhaus liege?
Seit dem 01.01.2026 acht Wochen in voller Höhe. Vorher waren es vier Wochen. Die Regel gilt auch für Reha-Aufenthalte.
Gelten die acht Wochen pro Jahr oder pro Aufenthalt?
Pro Aufenthalt. Bei zwei getrennten Krankenhausaufenthalten im selben Jahr beginnt die Frist jeweils neu.
Läuft mein Pflegegeld im Urlaub weiter?
Innerhalb von EU, EWR und der Schweiz uneingeschränkt. Außerhalb dieser Staaten für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Was ist der Unterschied zur Acht-Wochen-Regel bei der Verhinderungspflege?
Bei Krankenhaus und Reha nach § 34 SGB XI gibt es das volle Pflegegeld. Während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nach § 37 Abs. 2 gibt es nur das halbe.
Die Pflegekasse hat mir nach vier Wochen gekürzt — was tun?
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und verweisen Sie auf § 34 SGB XI in der Fassung seit 01.01.2026. Die Frist wurde auf acht Wochen verdoppelt.
Rechtsgrundlage
- § 34 SGB XI — Ruhen der Leistungsansprüche, Acht-Wochen-Regel seit 01.01.2026
- § 34 Abs. 1a SGB XI — Auslandsaufenthalt
- § 37 Abs. 2 SGB XI — hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist von einem Monat