Kurzantwort
Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld und keine Sachleistung — aber sechs andere Ansprüche, die zusammen leicht über 2.000 EUR im Jahr wert sind: 131 EUR Entlastungsbetrag monatlich, 42 EUR Pflegehilfsmittel monatlich, 4.180 EUR Wohnumfeldzuschuss je Maßnahme, kostenlose Pflegeberatung, kostenlose Pflegekurse und einen Zuschuss zum Hausnotruf.
Was Pflegegrad 1 NICHT bringt
Damit die Erwartung stimmt — diese Leistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2:
- Pflegegeld (§ 37)
- Pflegesachleistung (§ 36)
- Tagespflege (§ 41)
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42, 42a)
Pflegegrad 1 wird vergeben bei einem NBA-Punktwert ab 12,5 bis unter 27. Er bedeutet „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit" — der Gesetzgeber sieht hier vor allem Prävention: Es geht darum, den Zustand zu stabilisieren, bevor mehr Hilfe nötig wird.
1. Entlastungsbetrag: 131 EUR im Monat
Der wichtigste Posten, und bei Pflegegrad 1 besonders wertvoll.
131 EUR monatlich (§ 45b SGB XI), also 1.572 EUR im Jahr. Verwendbar für Haushaltshilfe, Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung, Tages- oder Kurzzeitpflege.
Der entscheidende Vorteil bei Pflegegrad 1: Ab Pflegegrad 2 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen der Selbstversorgung eingesetzt werden — also nicht für körperbezogene Pflege. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Sie dürfen die 131 EUR also auch für einen Pflegedienst verwenden, der beim Waschen oder Anziehen hilft.
Nicht verbrauchtes Geld ist in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar: Der Rest aus 2026 verfällt am 30. Juni 2027.
2. Pflegehilfsmittel: 42 EUR im Monat
42 EUR monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI) für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen.
Am einfachsten über einen Lieferanten, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Achtung: Das Budget ist ein Monatsbudget und sammelt sich nicht an.
Über das Jahr sind das 504 EUR.
3. Wohnumfeldverbesserung: 4.180 EUR je Maßnahme
Bis zu 4.180 EUR je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) — in voller Höhe auch bei Pflegegrad 1.
Gefördert werden bodengleiche Duschen, Treppenlifte, Haltegriffe, Türverbreiterungen, Rampen und sogar der Umzug in eine barrierefreie Wohnung.
Der Betrag gilt je Maßnahme, nicht einmalig fürs Leben. Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer Wohnung steht er jeder Person zu, gedeckelt auf 16.720 EUR je Maßnahme.
⚠️ Zwingend: erst beantragen, dann bauen. Rückwirkend zahlt die Pflegekasse nichts.
4. Pflegeberatung: kostenlos und einklagbar
Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf kostenlose, individuelle Pflegeberatung — mit festem Ansprechpartner und auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.
Die Beratung ist unabhängig und muss Ihnen einen Versorgungsplan erstellen. Sie gilt für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1, und sogar für Menschen, die noch gar keinen Pflegegrad haben, aber einen Antrag gestellt haben.
5. Pflegekurse für Angehörige: kostenlos
Nach § 45 SGB XI sind Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen kostenlos — online oder vor Ort. Inhalte reichen von rückenschonendem Transfer über Umgang mit Demenz bis zur Medikamentengabe.
Die Kurse können auch als individuelle Schulung in der eigenen Wohnung stattfinden. Das ist oft wertvoller als ein Gruppenkurs, weil direkt an der echten Wohnsituation geübt wird.
6. Hausnotruf
Der Zuschuss zum Hausnotruf gilt ab Pflegegrad 1. Seit April 2026 zahlt die Pflegekasse 27 EUR netto im Monat, dazu eine einmalige Installationspauschale.
Voraussetzung ist, dass die Person weitgehend allein lebt oder mit jemandem zusammenwohnt, der im Notfall keine Hilfe rufen kann.
Was zusammenkommt
| Leistung | Wert pro Jahr |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (12 × 131 EUR) | 1.572 EUR |
| Pflegehilfsmittel (12 × 42 EUR) | 504 EUR |
| Hausnotruf-Zuschuss (12 × 27 EUR) | 324 EUR |
| Pflegeberatung | kostenlos |
| Pflegekurse | kostenlos |
| Laufende Leistungen zusammen | 2.400 EUR |
| Wohnumfeld (einmalig je Maßnahme) | bis 4.180 EUR |
Pflegegrad 1 ist damit deutlich mehr wert, als sein Ruf vermuten lässt — vorausgesetzt, die Leistungen werden abgerufen. Genau daran scheitert es meistens.
Höherstufung im Blick behalten
Pflegegrad 1 ist oft eine Momentaufnahme. Verschlechtert sich die Situation, sollten Sie eine Höherstufung beantragen. Der Sprung auf Pflegegrad 2 verändert die Lage grundlegend: Pflegegeld, Sachleistung, Tagespflege und Entlastungsbudget kommen hinzu.
Führen Sie ein Pflegetagebuch über zwei Wochen, bevor Sie den Antrag stellen. Es ist das überzeugendste Mittel gegenüber dem Medizinischen Dienst.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 bleibt Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich, der allerdings zweckgebunden ist.
Darf ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 für Körperpflege nutzen?
Ja. Die Einschränkung, dass der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen der Selbstversorgung eingesetzt werden darf, gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn auch für körperbezogene Pflege verwenden.
Bekomme ich den vollen Wohnumfeld-Zuschuss auch mit Pflegegrad 1?
Ja, die vollen 4.180 EUR je Maßnahme. Der Zuschuss ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt.
Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?
Nein. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Auch die Tagespflege nach § 41 beginnt erst bei Pflegegrad 2.
Lohnt sich der Antrag auf Pflegegrad 1 überhaupt?
Ja. Allein die laufenden Leistungen summieren sich auf rund 2.400 EUR im Jahr, dazu kommt der Wohnumfeld-Zuschuss von bis zu 4.180 EUR. Außerdem ist Pflegegrad 1 die Grundlage für eine spätere Höherstufung.
Rechtsgrundlage
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag, keine Selbstversorgungs-Einschränkung bei PG 1
- § 40 Abs. 2 SGB XI — Pflegehilfsmittel, 42 EUR monatlich
- § 40 Abs. 4 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung, 4.180 EUR je Maßnahme
- § 7a SGB XI — Pflegeberatung
- § 45 SGB XI — Pflegekurse für Angehörige
- § 28a SGB XI — Leistungskatalog bei Pflegegrad 1