Alle Ratgeber-Artikel
💼

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für 10 Tage Pflege-Auszeit

Schnelle Hilfe bei akuter Pflegesituation — bis zu 90% des Nettogehalts.

Stand: 4. August 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftpflegeunterstützungsgeldlohnersatz10 tageakute pflegesgb xi

Kurzantwort

Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Lohn, wenn Sie kurzfristig für die Pflege eines Angehörigen ausfallen: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 EUR pro Tag (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Ein Pflegegrad muss dafür noch nicht vorliegen.

Wann Sie Anspruch haben

Der Anspruch entsteht bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der Sie kurzfristig

  • die Pflege organisieren müssen (Pflegedienst suchen, Anträge stellen, Hilfsmittel besorgen) oder
  • die Pflege in dieser Zeit selbst sicherstellen.

Typische Auslöser: ein Sturz mit Krankenhausaufenthalt, ein Schlaganfall, eine plötzliche Verschlechterung oder der Ausfall der bisherigen Pflegeperson.

Entscheidend und oft unbekannt: Es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht. Ein anerkannter Pflegegrad ist nicht erforderlich. Genau deshalb ist die Leistung in der Akutphase so wertvoll — dann, wenn der Pflegegradantrag gerade erst läuft.

Wer als naher Angehöriger gilt

Der Kreis ist weit gefasst:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder
  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners

Nicht dazu zählen Onkel, Tanten, Cousins, Nachbarn und Freunde.

Höhe und Dauer

PositionRegelung
Dauerbis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person
Höherund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Bei Sonderzahlungen im Vorjahrbis zu 100 %
Höchstbetrag135,63 EUR pro Tag (ab 01.01.2026)
Maximal für zehn Tage1.356,30 EUR

Wichtig: Die zehn Tage gelten je pflegebedürftiger Person. Wer nacheinander Mutter und Vater versorgt, hat zweimal zehn Tage.

Teilen sich mehrere Angehörige die Aufgabe, stehen die zehn Tage insgesamt für diese pflegebedürftige Person zur Verfügung — sie werden also unter den Beschäftigten aufgeteilt, nicht vervielfacht.

Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden.

Der Ablauf in vier Schritten

  1. 1.Arbeitgeber unverzüglich informieren. Formlos, telefonisch oder per E-Mail. Sie nehmen kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG in Anspruch. Eine Genehmigung braucht es nicht — es ist ein Rechtsanspruch, unabhängig von der Betriebsgröße.
  2. 2.Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit besorgen. Der Arbeitgeber darf sie verlangen; die Pflegekasse benötigt sie in jedem Fall.
  3. 3.Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen — nicht bei Ihrer eigenen Kasse. Das ist die häufigste Verwechslung.
  4. 4.Unverzüglich einreichen. Warten Sie nicht, bis sich die Lage beruhigt hat.

Bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig.

Was vom Pflegeunterstützungsgeld abgeht

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Davon werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten — ähnlich wie beim Krankengeld.

Steuerlich ist es steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Geben Sie es deshalb in der Steuererklärung an.

Zwei durchgerechnete Beispiele

Beispiel 1 — mittleres Einkommen

Frau B. verdient netto 2.400 EUR im Monat, also rund 80 EUR pro Kalendertag. Ihr Vater stürzt schwer; sie nimmt fünf Arbeitstage frei.

  • 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts: rund 72 EUR pro Tag
  • Unter dem Höchstbetrag von 135,63 EUR → voller Satz
  • Fünf Tage × 72 EUR = rund 360 EUR

Beispiel 2 — höheres Einkommen

Herr M. verdient netto 5.000 EUR im Monat, rund 167 EUR pro Kalendertag. 90 % wären etwa 150 EUR — das übersteigt den Höchstbetrag.

  • Gezahlt wird der gedeckelte Satz von 135,63 EUR pro Tag
  • Zehn Tage × 135,63 EUR = 1.356,30 EUR

Der Deckel greift also bei einem Nettoeinkommen ab etwa 4.500 EUR monatlich. Bis dahin bekommen Sie tatsächlich rund 90 Prozent.

Wenn die Pflegekasse ablehnt

Typische Ablehnungsgründe und was hilft:

  • „Es liegt kein Pflegegrad vor." Das ist keine Voraussetzung. Verweisen Sie auf § 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG: Es genügt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit.
  • „Die Person ist kein naher Angehöriger." Prüfen Sie § 7 Abs. 3 PflegeZG — der Kreis umfasst auch Schwägerinnen, Schwäger, Stiefeltern und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • „Die zehn Tage sind aufgebraucht." Sie gelten je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Bei einem zweiten Angehörigen beginnt das Kontingent neu.
  • „Der Antrag kam zu spät." Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung nach und begründen Sie die Verzögerung mit der Akutsituation.

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Abgrenzung zu den anderen Freistellungen

PflegeunterstützungsgeldPflegezeitFamilienpflegezeit
Dauer10 Arbeitstagebis 6 Monatebis 24 Monate
Betriebsgrößekeine Mindestgrößeüber 15 Beschäftigteüber 25 Beschäftigte
GeldleistungLohnersatz von der Pflegekassezinsloses Darlehenzinsloses Darlehen
Pflegegrad nötigneinja, ab PG 1ja, ab PG 1

Das Pflegeunterstützungsgeld ist damit die einzige der drei Leistungen, die tatsächlich Geld von der Pflegekasse bringt statt eines Darlehens — und die einzige, die in jedem Betrieb gilt.

Häufige Fehler

  • Bei der eigenen Krankenkasse beantragt. Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  • Gewartet, bis der Pflegegrad da ist. Nicht nötig — die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt.
  • Urlaub genommen statt Freistellung. Damit verschenken Sie sowohl Urlaubstage als auch den Lohnersatz.
  • Zu spät gemeldet. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
  • Nicht in der Steuererklärung angegeben. Der Progressionsvorbehalt gilt trotz Steuerfreiheit.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?

Rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 EUR pro Tag. Für zehn volle Tage sind das maximal 1.356,30 EUR.

Brauche ich einen Pflegegrad?

Nein. Es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht. Eine ärztliche Bescheinigung darüber reicht aus.

Gelten die zehn Tage pro Jahr oder einmalig?

Je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Wer zwei Angehörige versorgt, hat zweimal zehn Tage.

Bei wem beantrage ich die Leistung?

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen. Bei privat Versicherten beim jeweiligen Versicherungsunternehmen.

Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Nein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG ist ein Rechtsanspruch und gilt in Betrieben jeder Größe. Sie müssen den Arbeitgeber nur unverzüglich informieren.

Rechtsgrundlage

  • § 44a Abs. 3 SGB XI — Pflegeunterstützungsgeld, Höhe und Dauer
  • § 2 PflegeZG — kurzzeitige Arbeitsverhinderung, zehn Arbeitstage
  • § 7 Abs. 3 PflegeZG — Kreis der nahen Angehörigen
  • § 32b EStG — Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen

In 5 Minuten erledigt

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Pflegegrad-Selbsttest, Budget-Übersicht, fertige Anträge — kostenlos und ohne Registrierung.

Pflegegrad prüfen

Das könnte Sie auch interessieren

Alle 41 Artikel

PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.