Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die bei einer akuten Pflegesituation kurzfristig vom Job freigestellt sind — analog zum Kinderkrankengeld.
Seit 2024 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) ist die Leistung pro Kalenderjahr verfügbar — nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall.
Wer hat Anspruch?
- Berufstätige (Beschäftigte, Selbstständige sowie freiwillig in der GKV Versicherte)
- Bei akuter Pflegesituation eines nahen Angehörigen
- Maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person
Wichtig: Auch ohne anerkannten Pflegegrad — wenn der Pflegebedarf voraussichtlich besteht (z. B. nach Schlaganfall, Sturz).
Wie hoch ist die Leistung?
Wie beim Kinderkrankengeld:
- 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts
- Bei Sonderzahlungen im Vorjahr: bis zu 100 %
- Höchstbetrag: rund 128,63 EUR pro Tag (Stand 2025)
Was muss ich tun?
- 1.Arbeitgeber unverzüglich informieren — telefonisch oder schriftlich
- 2.Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit anfordern
- 3.Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen (Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist)
- 4.Pflegekasse zahlt das Geld direkt an Sie aus
Kombinierbar mit Pflegezeit?
Ja — die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld können der Pflegezeit (bis 6 Monate) vorgeschaltet werden, um die Versorgung in Ruhe zu organisieren.
Praktischer Tipp
Lassen Sie sich von der Pflegekasse direkt das Formular zusenden — manche Pflegekassen haben es online (TK, Barmer, AOK). Stichwort: „Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI".