Kurzantwort
Es gibt drei Freistellungen, die sich kombinieren lassen: 10 Arbeitstage kurzfristig (mit Lohnersatz), bis 6 Monate Pflegezeit (Betriebe über 15 Beschäftigte) und bis 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden (Betriebe über 25 Beschäftigte). Insgesamt sind höchstens 24 Monate möglich. Zur Finanzierung gibt es ein zinsloses Darlehen vom BAFzA.
Die drei Modelle im Überblick
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständige Freistellung | ganz oder teilweise | nur Teilzeit, mind. 15 Std./Woche |
| Betriebsgröße | keine Mindestgröße | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigung | unverzüglich | 10 Arbeitstage vorher, schriftlich | 8 Wochen vorher, schriftlich |
| Geldleistung | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
| Kündigungsschutz | ja | ja | ja |
Wichtig: Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten. Wer sechs Monate Pflegezeit nimmt, hat danach noch 18 Monate Familienpflegezeit.
Modell 1: Zehn Arbeitstage sofort
Das ist der Notfall-Baustein. Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
- Gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe.
- Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren.
- Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit verlangen.
- Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen — es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht.
Für diese Zeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse als Lohnersatz: rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 EUR pro Tag (Stand 2026). Die zehn Tage stehen je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person zur Verfügung.
Modell 2: Pflegezeit bis sechs Monate
Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate.
Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte.
- Ein naher Angehöriger wird gepflegt.
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 1.
- Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung.
- Ankündigung spätestens zehn Arbeitstage vorher, schriftlich.
Bei mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch — der Arbeitgeber kann die vollständige Freistellung nicht verweigern. Bei der teilweisen Freistellung ist die konkrete Verteilung der Arbeitszeit dagegen zu vereinbaren.
Modell 3: Familienpflegezeit bis 24 Monate
Die Familienpflegezeit ist die längste Option, aber nur in Teilzeit möglich.
Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte.
- Die Arbeitszeit wird auf mindestens 15 Wochenstunden reduziert (im Jahresdurchschnitt).
- Ankündigung acht Wochen vorher, schriftlich, mit Angabe von Dauer und gewünschter Verteilung.
- Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
Die Mindestgrenze von 15 Wochenstunden schützt die Sozialversicherung — unterhalb davon greifen andere Regeln.
Wer als „naher Angehöriger" gilt
Der Kreis ist weit gefasst und überrascht viele:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
Nicht dazu zählen Onkel, Tanten, Cousins, Nachbarn und Freunde.
Das zinslose Darlehen
Weder Pflegezeit noch Familienpflegezeit werden bezahlt. Zum Ausgleich gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Es deckt etwa die Hälfte des Nettoentgeltausfalls ab.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich.
- Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Freistellung und erstreckt sich über bis zu 48 Monate.
- In Härtefällen sind Stundung oder Erlass möglich.
Beantragt wird es direkt beim BAFzA, unabhängig vom Arbeitgeber.
So gehen Sie konkret vor
In der Akutsituation — Tag 1:
- 1.Arbeitgeber unverzüglich informieren, formlos genügt (Telefon, E-Mail). Sie nehmen kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG in Anspruch.
- 2.Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit besorgen — der Arbeitgeber darf sie verlangen.
- 3.Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen, möglichst am selben Tag.
- 4.Parallel den Pflegegrad beantragen, formlos. Liegt die Person im Krankenhaus, muss binnen fünf Arbeitstagen begutachtet werden.
Wenn absehbar mehr Zeit nötig ist:
- 1.Entscheiden, ob Pflegezeit (Vollzeit-Auszeit, bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (Teilzeit, bis 24 Monate) besser passt.
- 2.Schriftlich ankündigen — Fristen beachten: 10 Arbeitstage bzw. 8 Wochen.
- 3.Darlehen beim BAFzA beantragen, bevor die Freistellung beginnt.
- 4.Rentenbeiträge sichern: Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen (§ 44 SGB XI).
Die schriftliche Ankündigung sollte Beginn, Ende und den gewünschten Umfang der Freistellung enthalten. Bei teilweiser Freistellung nennen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
Wenn der Arbeitgeber blockiert
Bei mehr als 15 beziehungsweise 25 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch — der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht schlicht ablehnen.
Verweigert er sie trotzdem:
- Schriftlich auf die Norm verweisen (§ 3 PflegeZG bzw. § 2 FPfZG) und eine Frist zur Bestätigung setzen.
- Betriebsrat einschalten, falls vorhanden.
- Beratung bei den Pflegestützpunkten oder dem BAFzA-Servicetelefon holen.
- Im Streitfall ist das Arbeitsgericht zuständig; der Kündigungsschutz greift bereits ab der Ankündigung.
Nur bei der konkreten Verteilung der Arbeitszeit während einer teilweisen Freistellung kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe entgegenhalten — nicht gegen die Freistellung als solche.
Kündigungsschutz
Ab der Ankündigung — höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn — bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde kündigen.
Der Schutz gilt für alle drei Modelle.
Was in der Sozialversicherung passiert
- Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI).
- Arbeitslosenversicherung: Während Pflegezeit und Familienpflegezeit bleiben Sie versichert.
- Unfallversicherung: Pflegepersonen sind bei der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
- Krankenversicherung: Bei vollständiger Freistellung müssen Sie sich selbst versichern — häufig über die Familienversicherung des Partners.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander nehmen?
Ja, sie sind kombinierbar. Die Gesamtdauer beider Freistellungen darf allerdings 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten.
Habe ich in einem kleinen Betrieb Anspruch auf Pflegezeit?
Auf die sechsmonatige Pflegezeit nur bei mehr als 15 Beschäftigten, auf die Familienpflegezeit erst bei mehr als 25. Die zehn Arbeitstage kurzfristige Freistellung gelten dagegen in jedem Betrieb.
Wird die Pflegezeit bezahlt?
Nein. Bezahlt sind nur die zehn Arbeitstage über das Pflegeunterstützungsgeld. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen des BAFzA, das etwa die Hälfte des Ausfalls deckt.
Muss schon ein Pflegegrad vorliegen?
Für die zehn Arbeitstage nicht — dort genügt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit ist mindestens Pflegegrad 1 erforderlich.
Wie lange vorher muss ich Bescheid geben?
Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung unverzüglich, bei der Pflegezeit zehn Arbeitstage vorher und bei der Familienpflegezeit acht Wochen vorher — jeweils schriftlich.
Rechtsgrundlage
- § 2 PflegeZG — kurzzeitige Arbeitsverhinderung, zehn Arbeitstage
- § 3 PflegeZG — Pflegezeit bis sechs Monate, Betriebe über 15 Beschäftigte
- § 2 FPfZG — Familienpflegezeit bis 24 Monate, Betriebe über 25 Beschäftigte
- § 44a Abs. 3 SGB XI — Pflegeunterstützungsgeld
- § 44 SGB XI — Rentenbeiträge für Pflegepersonen