Drei Modelle für berufstätige Angehörige
Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, gibt es drei gesetzlich geregelte Modelle, um Beruf und Pflege zu vereinbaren — geregelt im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage)
Bei einer akuten Pflegesituation dürfen Sie sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen — z. B. um die Versorgung zu organisieren. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (siehe eigener Ratgeber-Artikel).
Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
2. Pflegezeit (bis 6 Monate, unbezahlt)
Nach § 3 PflegeZG dürfen Sie sich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Voraussetzungen:
- Pflegegrad 1–5 (durch Pflegekasse bestätigt)
- Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
- Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich
Ihre Rechte:
- Kündigungsschutz ab Ankündigung
- Anspruch auf Rückkehr auf den gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz
- Beitragszahlung Renten- und Pflegeversicherung läuft weiter (Pflegekasse übernimmt Beiträge)
3. Familienpflegezeit (bis 24 Monate, teilweise)
Nach § 2 FPfZG dürfen Sie maximal 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden/Woche reduzieren.
Voraussetzungen:
- Pflegegrad 1–5
- Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
- Ankündigung 8 Wochen vorher schriftlich
Zinsloses Darlehen vom BAFzA
Während Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Beantragung online: www.wege-zur-pflege.de
- Höhe: bis zur Hälfte des fehlenden Nettogehalts
- Rückzahlung in monatlichen Raten nach der Auszeit
Wer zählt als naher Angehöriger?
Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkel, Schwägerinnen/Schwager und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Tipp
Beide Modelle (Pflegezeit + Familienpflegezeit) sind kombinierbar — insgesamt bis zu 24 Monate. Sprechen Sie früh mit Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie das kostenlose Pflegetelefon des Bundes unter 030 / 20 17 91 31.