Kurzantwort
Drei Dinge zuerst, alles andere kann warten: Pflegegrad formlos beantragen (Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat), beim Arbeitgeber die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung anmelden und Pflegeunterstützungsgeld beantragen, und den Sozialdienst des Krankenhauses einschalten. Liegt die Person im Krankenhaus, muss die Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen erfolgen.
Die ersten 48 Stunden
1. Pflegegrad beantragen — heute, nicht morgen
Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Sagen Sie: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung für [Name, Versichertennummer]."
Warum die Eile: Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht ab der Begutachtung. Wer drei Wochen wartet, kann einen vollen Monatsbetrag verlieren.
Nennen Sie ausdrücklich, wenn die Person im Krankenhaus liegt. Dann muss die Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen stattfinden statt der üblichen 25 Arbeitstage bis zum Bescheid (§ 18a Abs. 5, § 18c Abs. 5 SGB XI).
2. Arbeitgeber informieren und Lohnersatz sichern
Sie dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren — in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe (§ 2 PflegeZG).
Dafür gibt es Pflegeunterstützungsgeld: rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 EUR pro Tag. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person — nicht bei Ihrer eigenen.
Ein Pflegegrad muss dafür noch nicht vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt.
3. Sozialdienst des Krankenhauses einschalten
Krankenhäuser sind zum Entlassmanagement verpflichtet. Der Sozialdienst muss die Anschlussversorgung vorbereiten. Fordern Sie konkret ein:
- Kontakt zu Kurzzeitpflege-Einrichtungen mit freien Plätzen
- Unterstützung beim Pflegegradantrag und beim Eilantrag
- Verordnung von Hilfsmitteln, damit die Rückkehr nach Hause klappt
- Einschätzung, ob eine Anschlussheilbehandlung sinnvoll ist
Sprechen Sie ihn am Aufnahmetag an, nicht kurz vor der Entlassung. Plätze sind knapp, der Vorlauf entscheidet.
Woche 1: Vollmachten und Geld
4. Vorsorgevollmacht klären
Ohne Vollmacht darf niemand automatisch entscheiden — auch Ehepartner nicht. Das seit 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) hilft nur begrenzt: nur bei Gesundheitsangelegenheiten, nur sechs Monate, nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner.
Ist die Person noch entscheidungsfähig, lassen Sie jetzt eine Vorsorgevollmacht erstellen. Ist sie es nicht mehr, führt der Weg über das Betreuungsgericht — beantragen Sie die Betreuung selbst, sonst wird ein Berufsbetreuer bestellt.
5. Bankvollmacht prüfen
Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reicht vielen Banken nicht. Klären Sie früh, welches Formular Ihre Bank verlangt — solange die Person noch unterschreiben kann.
6. Laufende Verträge sichten
Miete, Strom, Telefon, Zeitungsabos, Versicherungen. Was gekündigt oder umgestellt werden muss, wird sonst schnell teuer.
Woche 2: Versorgung organisieren
7. Pflegedienst oder Pflegegeld?
- Pflegegeld (§ 37): Geld aufs Konto, wenn Angehörige pflegen
- Sachleistung (§ 36): rund doppelt so hoch, aber zweckgebunden für einen Pflegedienst
- Kombination (§ 38): beides mischen — Achtung, sechs Monate Bindung
Bei medizinnahen Aufgaben wie Wundversorgung oder Insulingabe: Behandlungspflege nach § 37 SGB V verordnen lassen. Die zahlt die Krankenkasse und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
8. Hilfsmittel besorgen
- Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl: über die Kranken- oder Pflegekasse, meist leihweise
- Verbrauchsmaterial: 42 EUR monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
- Hausnotruf: 27 EUR monatlich ab Pflegegrad 1
9. Wohnung anpassen
Bis zu 4.180 EUR je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) für bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Rampen, Türverbreiterung.
⚠️ Zwingend vor dem Umbau beantragen. Rückwirkend zahlt die Pflegekasse nichts.
10. Pflegeberatung nutzen
Kostenlos nach § 7a SGB XI, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause — und schon ab Antragstellung, ohne fertigen Pflegegrad. Lassen Sie sich einen Versorgungsplan erstellen.
Was Sie in den ersten 14 Tagen NICHT tun sollten
- Keine Entscheidung über einen Heimplatz unter Zeitdruck. Kurzzeitpflege überbrückt bis zu acht Wochen.
- Nicht ohne Kostenvoranschlag unterschreiben — weder bei Heimen noch bei Betreuungsagenturen.
- Keine Wohnung kündigen, bevor klar ist, ob die Rückkehr möglich ist.
- Nicht selbst alles übernehmen. Wer in Woche eins alles allein stemmt, ist in Woche sechs am Ende.
Das Pflegetagebuch — ab heute
Führen Sie ab sofort Protokoll: Welche Tätigkeit, wie viel Hilfe, wie lange, wie oft, was nachts. Zwei Wochen genügen.
Es ist das wirksamste Mittel bei der Begutachtung und kostet nichts außer fünf Minuten am Abend.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
| Frist | Bedeutung |
|---|---|
| Sofort | Pflegegradantrag — Leistungen ab Antragsmonat |
| Unverzüglich | Arbeitgeber über die zehn Tage informieren |
| 5 Arbeitstage | Begutachtung bei Krankenhaus, Reha, Hospiz |
| 10 Arbeitstage | Begutachtung bei angezeigter Pflegezeit |
| 25 Arbeitstage | Bescheid der Pflegekasse, sonst 70 EUR je Woche |
| 1 Monat | Widerspruch gegen den Bescheid (§ 84 SGG) |
Häufige Fragen
Was ist der allererste Schritt?
Der formlose Pflegegradantrag bei der Pflegekasse. Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat — jeder Tag Verzögerung kann Geld kosten.
Bekomme ich Lohnersatz, wenn ich kurzfristig ausfalle?
Ja, Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage: rund 90 Prozent des Nettoentgelts, höchstens 135,63 EUR pro Tag. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?
Innerhalb von 25 Arbeitstagen, sonst schuldet sie 70 EUR je begonnene Woche. Bei Aufenthalt im Krankenhaus muss die Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen erfolgen.
Kann mein Vater ohne Vollmacht von meiner Mutter vertreten werden?
Nur eingeschränkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt sechs Monate und nur für Gesundheitsangelegenheiten. Für Bankgeschäfte und Verträge reicht es nicht.
Muss ich sofort über ein Pflegeheim entscheiden?
Nein. Kurzzeitpflege überbrückt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und verschafft Ihnen Zeit für eine überlegte Entscheidung.
Rechtsgrundlage
- § 18a Abs. 5, § 18c Abs. 5 SGB XI — Begutachtungs- und Entscheidungsfristen
- § 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI — zehn Arbeitstage und Pflegeunterstützungsgeld
- § 7a SGB XI — Pflegeberatung ab Antragstellung
- § 40 Abs. 2 und 4 SGB XI — Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung
- § 1358 BGB — Ehegattennotvertretungsrecht