Kurzantwort
Ohne Vorsorgevollmacht darf niemand automatisch für Sie entscheiden — auch Ehepartner und Kinder nicht. Es gibt seit 2023 nur ein enges Ehegattennotvertretungsrecht für sechs Monate in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB). Sie brauchen daher zwei Dokumente: die Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) für das Wer, und die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) für das Was.
Der verbreitetste Irrtum
„Meine Frau kann das ja entscheiden." — Das stimmt so nicht.
Seit dem 01.01.2023 gibt es zwar ein Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Es ist aber eng begrenzt:
- Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, nicht für Bankgeschäfte, Verträge oder Wohnungsangelegenheiten.
- Es gilt nur sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arzt die Entscheidungsunfähigkeit feststellt.
- Es gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner — nicht für unverheiratete Paare, nicht für Kinder.
- Es entfällt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder eine anderweitige Vollmacht besteht.
Für alles Weitere bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer — möglicherweise einen fremden Berufsbetreuer. Genau das verhindert die Vorsorgevollmacht.
Die drei Dokumente im Überblick
| Dokument | Regelt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Wer entscheidet für Sie | § 1820 BGB |
| Patientenverfügung | Was medizinisch geschehen soll | § 1827 BGB |
| Betreuungsverfügung | Wen das Gericht als Betreuer bestellen soll | § 1816 BGB |
Die Betreuungsverfügung ist der Ersatzplan: Sie wirkt nur, wenn doch ein Gericht entscheidet — etwa weil keine Vollmacht vorliegt oder sie angefochten wird.
Die Vorsorgevollmacht
Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, sofort und ohne Gerichtsbeteiligung für Sie zu handeln.
Regeln Sie darin ausdrücklich:
- Gesundheitssorge, einschließlich Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
- Aufenthaltsbestimmung, einschließlich Heimeinzug
- Vermögensangelegenheiten, Bankgeschäfte, Verträge
- Behördenangelegenheiten, Anträge bei Kranken- und Pflegekasse
- Post- und Fernmeldeverkehr
- Vertretung vor Gericht
Wichtig — zwei Punkte, die häufig fehlen:
Für besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB) und für freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder geschlossene Unterbringung (§ 1831 BGB) muss die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich benennen. Fehlt das, muss doch das Gericht entscheiden.
Form: Schriftform genügt. Für Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Verbraucherdarlehen ist allerdings eine notarielle Beurkundung nötig. Banken verlangen in der Praxis oft eigene Formulare — klären Sie das vorab mit Ihrer Bank.
Die Patientenverfügung
Hier legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen.
Die entscheidende Anforderung: Bestimmtheit. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass allgemeine Formulierungen nicht ausreichen. Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" oder „ein würdevolles Sterben" sind rechtlich wirkungslos, weil unklar bleibt, was gemeint ist.
Wirksam wird eine Patientenverfügung erst, wenn sie konkret benennt:
- Die Situation: etwa unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, dauerhafter Verlust der Kommunikationsfähigkeit, schwerste Hirnschädigung
- Die Maßnahme: künstliche Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung über Magensonde oder PEG, Dialyse, Antibiotikagabe, Bluttransfusion
Formulieren Sie also nicht allgemein, sondern in der Form: „Wenn [konkrete Situation], dann wünsche/lehne ich [konkrete Maßnahme] ab."
Ergänzen Sie Behandlungswünsche für Situationen, die Sie nicht vorhergesehen haben — sie helfen bei der Ermittlung Ihres mutmaßlichen Willens.
Form: Schriftlich und eigenhändig unterschrieben. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Sie müssen volljährig und einwilligungsfähig sein.
Wo Sie die Dokumente hinterlegen
- Beim Bevollmächtigten — er braucht das Original oder eine beglaubigte Kopie, um handeln zu können.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Dort wird die Existenz registriert, damit Betreuungsgerichte sie finden. Gegen eine geringe Gebühr.
- Hinweiskarte im Portemonnaie — im Notfall der schnellste Weg.
- Beim Hausarzt eine Kopie hinterlegen.
Ein Dokument im Bankschließfach nützt niemandem, wenn nachts entschieden werden muss.
Wie oft aktualisieren?
Eine Patientenverfügung verliert nicht automatisch ihre Gültigkeit. In der Praxis gilt aber: Je aktueller, desto überzeugender.
Prüfen Sie alle ein bis zwei Jahre und bestätigen Sie mit Datum und Unterschrift. Aktualisieren Sie in jedem Fall bei:
- neuer schwerer Diagnose
- Tod oder Wegzug des Bevollmächtigten
- Trennung oder Scheidung
- veränderter persönlicher Haltung
Wen Sie bevollmächtigen sollten — und wen nicht
Die Auswahl der Person ist wichtiger als die Formulierung des Dokuments.
Geeignet ist, wer:
- Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt,
- räumlich erreichbar ist — im Notfall zählen Stunden,
- belastbar genug ist, um schwere Entscheidungen zu treffen,
- Ihre Wertvorstellungen kennt und sie auch gegen Widerstand vertritt.
Problematisch wird es, wenn:
- die Person selbst hochbetagt ist und bald eigene Vorsorge braucht,
- innerhalb der Familie Konflikte absehbar sind,
- die Person finanziell abhängig von Ihnen ist.
Mehrere Bevollmächtigte sind möglich. Legen Sie dann fest, ob sie einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Einzelvertretung ist praktischer, gemeinsame Vertretung schützt vor Missbrauch. Eine verbreitete Lösung: Gesundheitssorge auf eine Person, Vermögenssorge auf eine andere.
Benennen Sie außerdem eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste ausfällt.
Das wichtigste Gespräch
Ein Dokument allein reicht nicht. Sprechen Sie mit der bevollmächtigten Person vorher darüber, was Sie wollen — und warum.
Im Ernstfall steht sie vor Fragen, die kein Formular vollständig abbildet. Wer weiß, wie Sie denken, kann in Ihrem Sinn entscheiden. Wer nur ein Blatt Papier hat, wird an der Verantwortung zweifeln.
Erfahrungsgemäß sind das die Fragen, die Angehörige später beschäftigen: Wollte er wirklich keine Ernährungssonde? Hätte sie noch einmal ins Krankenhaus gewollt? Diese Gespräche sind unangenehm — und sie entlasten die Hinterbliebenen mehr als jedes Dokument.
Kostenlose Vorlagen
Das Bundesministerium der Justiz stellt geprüfte Muster für Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung kostenlos bereit. Sie sind ein guter Ausgangspunkt.
Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Immobilien oder absehbaren Konflikten in der Familie lohnt sich eine notarielle Beratung.
Häufige Fragen
Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt seit 2023, aber nur für Gesundheitsangelegenheiten und nur sechs Monate. Für Bankgeschäfte, Verträge oder die Wohnung reicht es nicht.
Muss die Patientenverfügung notariell beurkundet werden?
Nein. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt. Notariell beurkundet werden muss die Vorsorgevollmacht nur, wenn sie Grundstücksgeschäfte umfassen soll.
Warum ist „keine lebensverlängernden Maßnahmen" nicht ausreichend?
Weil unklar bleibt, welche Maßnahmen in welcher Situation gemeint sind. Der BGH verlangt konkrete Angaben zu Situation und Maßnahme, sonst ist die Verfügung unwirksam.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht wirkt sofort und ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn das Gericht doch einen Betreuer bestellt, und benennt dafür Ihre Wunschperson.
Wie oft sollte ich die Dokumente erneuern?
Alle ein bis zwei Jahre mit Datum und Unterschrift bestätigen, außerdem bei jeder wesentlichen Änderung der Lebenssituation oder Gesundheit.
Rechtsgrundlage
- § 1820 BGB — Vorsorgevollmacht
- § 1827 BGB — Patientenverfügung (bis 2022: § 1901a BGB)
- § 1816 BGB — Betreuungsverfügung, Wunsch zur Betreuerauswahl
- § 1829 BGB — Genehmigung gefährlicher ärztlicher Maßnahmen (bis 2022: § 1904)
- § 1831 BGB — freiheitsentziehende Maßnahmen (bis 2022: § 1906)
- § 1358 BGB — Ehegattennotvertretungsrecht, sechs Monate