Kurzantwort
Das Merkzeichen H („hilflos") bringt 2026 den erhöhten Behindertenpauschbetrag von 7.400 EUR pro Jahr, die Fahrtkostenpauschale von 4.500 EUR, die vollständige Kfz-Steuer-Befreiung und eine kostenlose Wertmarke für Bus und Bahn. Entscheidend: Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, bekommt die beiden Steuervorteile auch ohne Merkzeichen H — der Bescheid der Pflegekasse genügt dem Finanzamt.
Was bedeutet Merkzeichen H?
„H" steht für hilflos. Das Merkzeichen wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn eine Person für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe braucht.
Gemeint sind Verrichtungen wie:
- An- und Auskleiden
- Nahrungsaufnahme
- Körperpflege und Waschen
- Aufstehen und Zubettgehen
- Toilettengang
- Bewegung innerhalb der Wohnung
Der Maßstab der Versorgungsmedizin-Verordnung: Hilflosigkeit liegt in der Regel vor, wenn bei mindestens drei dieser Verrichtungen täglich und dauerhaft fremde Hilfe nötig ist und der Hilfebedarf insgesamt mindestens zwei Stunden pro Tag umfasst.
Ein häufig übersehener Punkt: Entscheidend ist der Bedarf, nicht ob die Hilfe tatsächlich geleistet wird. Auch reine Beaufsichtigung und Anleitung zählen mit — etwa bei fortgeschrittener Demenz, bei Weglauftendenz oder bei Anfallsleiden. Wer seinen Angehörigen „nur" beaufsichtigen muss, erfüllt das Kriterium oft trotzdem.
Der wichtigste Punkt: Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt das Merkzeichen H
Das ist die Regel, die den meisten Familien entgeht und bares Geld kostet:
Für die Steuer ist die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleichgestellt (§ 65 Abs. 2 EStDV).
Sie brauchen also keinen Schwerbehindertenausweis mit H, um den Pauschbetrag von 7.400 EUR zu bekommen. Es genügt, dem Finanzamt den Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad 4 oder 5 vorzulegen. Der zusätzliche Antrag beim Versorgungsamt und eine zweite Begutachtung entfallen.
Diese Gleichstellung gilt für:
- den erhöhten Behindertenpauschbetrag von 7.400 EUR
- die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 EUR
Für die nicht-steuerlichen Vorteile — kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuer-Befreiung — brauchen Sie dagegen weiterhin den Ausweis mit Merkzeichen H. Der Antrag beim Versorgungsamt lohnt sich also trotzdem, nur eben nicht für die Steuererklärung.
Wer bekommt Merkzeichen H?
| Pflegegrad | Merkzeichen H |
|---|---|
| PG 5 | wird praktisch immer zuerkannt |
| PG 4 | wird in der Regel zuerkannt |
| PG 3 | Einzelfallprüfung, abhängig vom Hilfebedarf |
| PG 1 oder PG 2 | in der Regel nicht |
Bei Kindern gilt eine Erleichterung: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird Hilflosigkeit bei bestimmten schweren Behinderungen ohne weitere Einzelprüfung angenommen.
Wichtig: Das Merkzeichen wird nicht automatisch vergeben, nur weil ein Pflegegrad vorliegt. Sie müssen es beim Versorgungsamt beantragen.
Vorteil 1: Behindertenpauschbetrag 7.400 EUR
Der Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG) wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen — ohne dass Sie einzelne Kosten sammeln oder nachweisen müssen. Seit der Reform 2021 gelten diese Beträge, für 2026 unverändert:
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 EUR |
| GdB 30 | 620 EUR |
| GdB 40 | 860 EUR |
| GdB 50 | 1.140 EUR |
| GdB 60 | 1.440 EUR |
| GdB 70 | 1.780 EUR |
| GdB 80 | 2.120 EUR |
| GdB 90 | 2.460 EUR |
| GdB 100 | 2.840 EUR |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 EUR |
Der erhöhte Betrag gilt unabhängig vom GdB. Er ersetzt den GdB-Pauschbetrag, wird also nicht zusätzlich gewährt — eine Kombination ist nicht möglich.
Was das konkret bringt: Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 % bedeutet der Sprung von 2.840 EUR (GdB 100) auf 7.400 EUR eine Steuerersparnis von rund 1.370 EUR pro Jahr. Bei 42 % sind es etwa 1.915 EUR.
Vorteil 2: Fahrtkostenpauschale 4.500 EUR
Zusätzlich zum Pauschbetrag können Sie die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG geltend machen — ebenfalls ohne Einzelnachweis:
| Voraussetzung | Pauschale pro Jahr |
|---|---|
| GdB ab 80, oder GdB ab 70 mit Merkzeichen G | 900 EUR |
| Merkzeichen H, Bl, TBl oder aG — oder Pflegegrad 4/5 | 4.500 EUR |
Beide Beträge sind außergewöhnliche Belastungen. Anders als der Behindertenpauschbetrag wird hier die zumutbare Eigenbelastung abgezogen, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Ein Teil der 4.500 EUR kann dadurch verpuffen — geltend machen sollten Sie sie trotzdem immer.
Vorteil 3: Befreiung von der Kfz-Steuer
Mit Merkzeichen H entfällt die Kraftfahrzeugsteuer vollständig (§ 3a Abs. 1 KraftStG). Das gilt auch für die Merkzeichen Bl und aG.
Zu beachten:
- Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein.
- Es darf nur für Fahrten genutzt werden, die mit ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung zusammenhängen — Angehörige dürfen es dafür fahren.
- Die Befreiung beantragen Sie beim Hauptzollamt, nicht bei der Zulassungsstelle.
- Sie ist nicht mit der kostenlosen Wertmarke kombinierbar: Bei H müssen Sie sich zwischen Kfz-Steuerbefreiung und unentgeltlicher Beförderung entscheiden.
Je nach Fahrzeug sind das mehrere hundert Euro im Jahr.
Vorteil 4: Kostenlose Wertmarke für Bus und Bahn
Merkzeichen H berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§ 228 SGB IX). Anders als andere Ausweisinhaber, die für die Wertmarke eine jährliche Eigenbeteiligung zahlen, bekommen Sie die Marke bei H kostenlos.
Zusätzlich darf eine Begleitperson kostenlos mitfahren, wenn das Merkzeichen B eingetragen ist. Beantragen Sie B deshalb gleich mit — es wird bei Hilflosigkeit fast immer zuerkannt.
Vorteil 5: Übertragung des Pauschbetrags auf Angehörige
Das ist für viele Familien der praktisch wichtigste Punkt: Wenn die pflegebedürftige Person selbst keine oder kaum Steuern zahlt — was bei einer normalen Rente häufig der Fall ist — läuft ein Pauschbetrag von 7.400 EUR ins Leere.
In diesem Fall kann der Pauschbetrag auf Kinder oder Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Voraussetzung:
- Die pflegebedürftige Person nimmt den Pauschbetrag selbst nicht in Anspruch.
- Der Angehörige erhält für sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag — bei erwachsenen Kindern also nur in bestimmten Konstellationen.
Für pflegende Kinder ohne diese Voraussetzung ist stattdessen der Pflege-Pauschbetrag der richtige Weg. Er beträgt je nach Pflegegrad 600 bis 1.800 EUR.
Was Merkzeichen H NICHT automatisch bringt
Damit Sie keine falschen Erwartungen haben:
- Rundfunkbeitrag: Die Befreiung hängt am Merkzeichen RF, nicht an H. RF wird nach eigenen Kriterien vergeben, etwa bei Blindheit oder Gehörlosigkeit. Bei alleinigem H gibt es keine Befreiung, wohl aber häufig eine Ermäßigung auf ein Drittel.
- Behindertenparkplatz: Der blaue EU-Parkausweis hängt am Merkzeichen aG, nicht an H.
- Vorgezogene Altersrente: Diese setzt die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ab 50) voraus, nicht das H.
So beantragen Sie den Ausweis mit Merkzeichen H
- 1.Antrag beim Versorgungsamt stellen. Die Zuständigkeit ist Ländersache — in Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung, in Bayern beim ZBFS, anderswo bei Kreis oder Stadt.
- 2.Das MD-Pflegegutachten beilegen. Es ist das stärkste Beweismittel und erspart oft eine zweite Begutachtung. Wenn Sie es nicht haben: Sie können es bei der Pflegekasse kostenlos anfordern.
- 3.Aktuelle Arztberichte beilegen — je konkreter der beschriebene Hilfebedarf, desto besser.
- 4.Merkzeichen ausdrücklich mitbeantragen. Kreuzen Sie H und B aktiv an; von allein prüft das Amt sie nicht immer.
- 5.Bearbeitungszeit einplanen: meist drei bis sechs Monate.
Der Ausweis gilt rückwirkend zum Antragsdatum. Stellen Sie den Antrag deshalb früh — auch wenn noch Unterlagen fehlen.
Häufige Fehler
- Zu spät beantragt. Rückwirkend gilt nur bis zum Antragsdatum, nicht bis zum Eintritt der Hilflosigkeit.
- Nur den GdB beantragt, die Merkzeichen vergessen. Ein Ausweis ohne H bringt weder Wertmarke noch Kfz-Steuerbefreiung.
- Auf den Ausweis gewartet, statt die Steuer zu nutzen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 können Sie die 7.400 EUR sofort in der Steuererklärung ansetzen — der Ausweis muss dafür nicht vorliegen.
- Verlängerung verpasst. Befristete Ausweise laufen aus; mit ihnen enden alle Vorteile. Setzen Sie sich drei Monate vorher eine Erinnerung.
- Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Gegen die Ablehnung eines Merkzeichens können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Bekomme ich Merkzeichen H automatisch mit Pflegegrad 4?
Nein. Das Merkzeichen muss beim Versorgungsamt beantragt werden und wird dort eigenständig geprüft. Für die Steuer brauchen Sie es bei Pflegegrad 4 oder 5 allerdings gar nicht — dort genügt der Bescheid der Pflegekasse.
Kann ich den Pauschbetrag von 7.400 EUR und den GdB-Pauschbetrag zusammen bekommen?
Nein. Der erhöhte Pauschbetrag bei Hilflosigkeit ersetzt den GdB-abhängigen Betrag. Es gilt immer nur der höhere von beiden, nicht die Summe.
Was, wenn die pflegebedürftige Person keine Steuern zahlt?
Dann läuft der Pauschbetrag zunächst ins Leere. Prüfen Sie die Übertragung auf Kinder oder Eltern nach § 33b Abs. 5 EStG. Pflegende Angehörige ohne Übertragungsmöglichkeit nutzen stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 EUR.
Zählt Demenz für das Merkzeichen H?
Ja, häufig. Bei Demenz entsteht der Hilfebedarf oft weniger durch körperliche Einschränkungen als durch die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung und Anleitung. Beides wird beim Merkzeichen H ausdrücklich mitgezählt.
Wie lege ich Widerspruch ein, wenn H abgelehnt wurde?
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich beim Versorgungsamt. Begründen Sie konkret mit dem täglichen Zeitaufwand pro Verrichtung — ein Pflegetagebuch über zwei Wochen ist dabei das überzeugendste Mittel.
Rechtsgrundlagen
- § 152 SGB IX — Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen
- § 228 SGB IX — unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr
- § 33b EStG — Behindertenpauschbeträge, Übertragung auf Angehörige
- § 65 Abs. 2 EStDV — Gleichstellung von Pflegegrad 4 und 5 mit dem Merkzeichen H
- § 33 Abs. 2a EStG — behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
- § 3a KraftStG — Kfz-Steuerbefreiung
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage Teil A — Maßstab der Hilflosigkeit