Kurzantwort
Reichen Rente, Einkommen und Vermögen nicht für die Pflegekosten, springt die Hilfe zur Pflege des Sozialamts ein (SGB XII, Kapitel 7). Geschützt bleiben 10.000 EUR Schonvermögen pro Person. Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR herangezogen — ihr Vermögen und das Einkommen der Schwiegerkinder bleiben außen vor.
Wann die Hilfe zur Pflege greift
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung: Sie zahlt feste Beträge, den Rest tragen Sie selbst. Reicht das eigene Geld nicht, greift die Sozialhilfe.
Typische Situationen:
- Pflegeheim: Der Eigenanteil lag laut vdek zum 01.07.2026 im Bundesschnitt bei 3.364 EUR monatlich im ersten Jahr — deutlich mehr als eine durchschnittliche Rente.
- Ambulante Pflege, wenn das Sachleistungsbudget nicht ausreicht.
- Pflegegrad 1 oder gar kein Pflegegrad, wenn dennoch Hilfebedarf besteht. Die Hilfe zur Pflege kann auch dann greifen.
Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig: Erst kommen Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen, dann das Sozialamt.
Was geschützt bleibt
Schonvermögen
Seit dem 01.01.2023 liegt der Vermögensfreibetrag bei 10.000 EUR pro Person. Für Ehepaare bleiben damit 20.000 EUR unangetastet. Für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag.
Zusätzlich geschützt sind unter anderem:
- Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück
- Gegenstände für die Berufsausbildung und Berufsausübung
- Angemessener Hausrat
- Vermögen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester)
- Gegenstände mit besonderem ideellem Wert
Taschengeld im Heim
Wer im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht, erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung — 2026 rund 152 EUR im Monat. Er ist für persönliche Bedürfnisse gedacht: Friseur, Zeitschriften, Süßigkeiten, Telefon.
Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) gilt: Kinder werden erst zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Was das konkret bedeutet:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Zählt das Einkommen des Ehepartners mit? | Nein, die Grenze gilt individuell |
| Wird mein Vermögen angetastet? | Nein, auch nicht das Wohneigentum |
| Muss ich meine Einkünfte offenlegen? | Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten |
| Gilt das auch für Enkel? | Enkel sind ohnehin nicht unterhaltspflichtig |
Die verbreitete Angst, im Pflegefall der Eltern das eigene Haus zu verlieren, ist für die allermeisten Familien damit gegenstandslos.
⚠️ Diese Grenze steht politisch in der Diskussion. Prüfen Sie bei konkreter Betroffenheit den aktuellen Stand.
Die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Hat die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt — etwa das Haus an die Kinder überschrieben —, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern (§ 528 BGB, Rückforderung wegen Verarmung).
Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Nach zehn Jahren ist die Rückforderung ausgeschlossen.
Wer eine Übertragung plant, sollte das früh und mit anwaltlicher Beratung tun — nicht erst, wenn die Pflegebedürftigkeit absehbar ist.
Pflegewohngeld: der übersehene Landeszuschuss
In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, gibt es Pflegewohngeld. Es übernimmt die Investitionskosten des Heims — schnell 300 bis 700 EUR im Monat.
Der entscheidende Vorteil: Pflegewohngeld ist keine Sozialhilfe. Elternunterhalt spielt keine Rolle, und die Vermögensgrenzen sind großzügiger.
Der Antrag läuft über den örtlichen Sozialhilfeträger und wird häufig schlicht vergessen. Fragen Sie aktiv danach, wenn Ihr Bundesland es kennt.
Ein Rechenbeispiel
Frau W., 84, lebt seit zehn Monaten im Pflegeheim, Pflegegrad 4. Ihre Rente beträgt 1.250 EUR, dazu eine kleine Betriebsrente von 180 EUR. Ersparnisse: 6.000 EUR.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Heimkosten gesamt | 3.500 EUR |
| − Leistung der Pflegekasse (PG 4) | − 1.855 EUR |
| − Leistungszuschlag nach § 43c (1. Jahr, 15 %) | − je nach EEE |
| = verbleibender Eigenanteil | rund 1.600 EUR |
| Einzusetzendes Einkommen (Rente + Betriebsrente) | 1.430 EUR |
| − Barbetrag zur persönlichen Verfügung | − 152 EUR |
| = tatsächlich einsetzbar | 1.278 EUR |
| Deckungslücke → Hilfe zur Pflege | rund 320 EUR/Monat |
Ihr Vermögen von 6.000 EUR liegt unter dem Schonvermögen von 10.000 EUR und muss nicht eingesetzt werden. Ihr Sohn verdient 78.000 EUR brutto im Jahr — unterhalb der 100.000-Euro-Grenze, er wird also nicht herangezogen.
Das Beispiel zeigt: Auch eine vergleichsweise kleine Lücke rechtfertigt den Antrag. Viele Familien zahlen jahrelang aus der Substanz, weil sie annehmen, Sozialhilfe komme erst bei völliger Mittellosigkeit in Betracht.
Häufige Irrtümer
- „Ich muss erst alles aufbrauchen." Nein — 10.000 EUR pro Person bleiben geschützt, ebenso das selbst bewohnte Haus.
- „Dann kommen meine Kinder dran." Nur oberhalb von 100.000 EUR Jahresbruttoeinkommen, und auch dann nur mit ihrem Einkommen, nicht mit ihrem Vermögen.
- „Sozialhilfe bekommt man rückwirkend." In der Regel nicht. Leistungen beginnen, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt.
- „Mit Pflegegrad 1 lohnt sich das nicht." Doch — die Hilfe zur Pflege ist nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden.
- „Das Sozialamt nimmt mir die Rente ganz weg." Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bleibt Ihnen in jedem Fall.
So beantragen Sie
- 1.Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen — formlos möglich, Leistungen ab Kenntnis des Bedarfs.
- 2.Unterlagen zusammenstellen: Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate, Vermögensnachweise, Heimvertrag oder Pflegedienst-Rechnungen, Pflegegradbescheid.
- 3.Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen — Verschweigen führt später zu Rückforderungen.
- 4.Bescheid abwarten, Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 84 SGG).
Wichtig: Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Leistungen gibt es in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt — nicht rückwirkend.
Häufige Fragen
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
10.000 EUR pro Person, für Ehepaare zusammen 20.000 EUR. Zusätzlich sind ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, Hausrat und geförderte Altersvorsorge geschützt.
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?
Nur wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR liegt. Das Einkommen des Schwiegerkinds und das Vermögen der Kinder bleiben unberücksichtigt.
Bekomme ich Hilfe zur Pflege auch ohne Pflegegrad?
Ja, das ist möglich. Die Hilfe zur Pflege nach SGB XII ist nicht zwingend an einen Pflegegrad gebunden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.
Was passiert, wenn ich mein Haus überschrieben habe?
Liegt die Schenkung weniger als zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt sie wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern (§ 528 BGB). Nach zehn Jahren ist das ausgeschlossen.
Was ist Pflegewohngeld?
Ein Landeszuschuss zu den Investitionskosten des Heims, den es nur in einigen Bundesländern gibt. Er ist keine Sozialhilfe — Elternunterhalt spielt keine Rolle.
Rechtsgrundlage
- §§ 61 ff. SGB XII — Hilfe zur Pflege
- § 90 SGB XII — einzusetzendes Vermögen, Schonvermögen 10.000 EUR
- § 27b SGB XII — Barbetrag zur persönlichen Verfügung im Heim
- § 94 Abs. 1a SGB XII — 100.000-Euro-Grenze beim Unterhaltsrückgriff
- § 528 BGB — Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung